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Presse-Ressort von Sammy
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
22/12/09 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 21061/06)
RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 21061/06)
URTEIL
STRASSBURG
22. Dezember 2009
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache K. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern
Karel Jungwiert, Präsident,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 1. Dezember 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 21061/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. K. („der Beschwerdeführer“), am 18. Mai 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn U. Kressin, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrens-bevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 9. Februar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vor-läufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Aus-schüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zugestimmt hatte, wurde entschieden, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.
A) Hintergrund der Rechtssache
5. Der Beschwerdeführer praktizierte von 1972 bis 1994 als approbierter Arzt in Berlin. Seit 1994 praktiziert er als Arzt in L.
6. Er ist Mitglied der Berliner Ärztekammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; von 1972 bis zu seinem Umzug nach Luxemburg im Jahre 1994 leistete er Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Ärztekammer.
7. Vor seinem Umzug nach Luxemburg teilte ihm die Berliner Ärzteversorgung mit, dass er entweder seine Mitgliedschaft beenden könne oder freiwilliges Mitglied mit vollen oder reduzierten Beitragssätzen bleiben könne. Der Beschwerdeführer entschied sich dafür, seine Mitgliedschaft weiterzuführen und freiwillige Beiträge in Höhe von 50% des Höchstbeitrags-satzes zu leisten.
8. Seit 1994 zahlt er darüber hinaus den Höchstpflichtbeitrag an die entsprechende Luxemburger Rentenkasse.
9. Seit seinem Umzug nach Luxemburg wurde der Beschwerdeführer von der Berliner Ärzteversorgung jährlich schriftlich über seinen künftigen Rentenanspruch informiert. Die entsprechenden Mitteilungen beanstandete er mehrfach und behauptete, die Beitragssätze seien erhöht worden, seine Rentenanwartschaft hingegen sei gegenüber den Vorjahren übermäßig abgesenkt worden. Die Berliner Ärzteversorgung teilte ihm wiederholt mit, dass die Verminderung seines Rentenanspruchs auf die vereinbarte Anpassung seiner Beiträge ab 1994 zurückzuführen sei.
10. Mit Schreiben vom 9. und 15. August 2001 wies die Berliner Ärzteversorgung den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, die bisher entrichteten Beiträge an die Luxemburger Rentenkasse überzuleiten, sofern diese damit einverstanden sei. Ferner teilte sie ihm mit, dass eine Überleitung der Beiträge nur direkt an die Luxemburger Rentenkasse erfolgen könne und eine Auszahlung des angesammelten Betrags an den Beschwerdeführer selbst nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. August 2001 bat der Beschwerdeführer um die Überleitung seiner Beiträge.
11. Am 12. Oktober 2001 teilte die Berliner Ärzteversorgung dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für einen Beitragstransfer nicht gegeben seien, weil die Luxemburger Rentenkasse die Beiträge nicht direkt entgegennehmen könne. Der Beschwerdeführer informierte die Berliner Ärzteversorgung am 1. November 2001, dass er dennoch weiterhin freiwillige Beiträge leisten wolle.
12. In Erwiderung auf eine weitere Beanstandung der Berechnung seines künftigen Rentenanspruchs, die der Beschwerdeführer am 13. September 2003 vorbrachte, erläuterte die Berliner Ärzteversorgung in einem Schreiben vom 18. September 2003, dass die kon-krete Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erst bei Eintritt des Leistungsfalls festgestellt werde und nur in Verbindung mit einem entsprechenden Leistungsbescheid angefochten werden könne.
B) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin
13. Am 9. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Berliner Ärztekammer und beantragte die Übertragung sämtlicher bisher an das Versorgungswerk der Ärztekammer geleisteter Pflichtbeiträge und freiwilliger Beiträge einschließlich Zinsen und Inflationsausgleich an die Luxemburger Rentenkasse. Hilfsweise beantragte er, die Berliner Ärzteversorgung zu verpflichten, unter Beibehaltung der bis-herigen Beitragsleistungen seinen Rentenanspruch auf der gegenwärtigen Höhe zu be-lassen.
14. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerde-führer mit, dass Zweifel an der Zulässigkeit seiner Klage bestünden. Insbesondere bat es um Angaben dazu, ob es bezüglich der Überleitung seiner Beiträge einen Ablehnungsbescheid der Berliner Ärztekammer gebe und ob er insoweit ein Widerspruchsverfahren angestrengt habe. Hinsichtlich des Hilfsantrags des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein entsprechender Streit erst auszutragen sei, wenn der Rentenversor-gungsfall eintrete. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 18. Oktober 2003.
15. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 und 23. Februar 2004 legte die Ärztekammer ihre schriftlichen Stellungnahmen vor, auf die der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. März 2004 erwiderte.
16. Auf wiederholte Anfragen des Beschwerdeführers informierte ihn das Verwaltungs-gericht mit Schreiben vom 27. August 2004, 27. Januar 2005 und 13. Dezember 2005, dass noch nicht absehbar sei, wann eine Entscheidung in der Sache ergehen werde, da ältere anhängige Verfahren vorgingen.
17. Am 4. Dezember 2006 übertrug das Verwaltungsgericht Berlin die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung.
18. Am 17. Juli 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom selben Tage wies das Verwaltungsgericht die Klage als im Wesentlichen unzulässig ab und ließ die Berufung des Beschwerdeführers nicht zu.
19. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übertragung seiner Renten-beiträge vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass es an einem Rechtsschutz-bedürfnis fehle, weil der Beschwerdeführer nach den gescheiterten Versuchen im Jahre 2001, die Beiträge zu übertragen, weiterhin freiwillig Beiträge geleistet habe und bei der Berliner Ärzteversorgung keinen erneuten Antrag auf eine Übertragung gestellt habe. Es befand, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erst nach Anfechtung einer ablehnen-den Verwaltungsentscheidung hätte beschreiten können. Der Hilfsantrag des Beschwerde-führers wurde vom Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
20. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „ange-messenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
21. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen und trug insbesondere vor, dass das Verwaltungsgericht Berlin Maßnahmen getroffen habe, um den behaupteten vorüber-gehenden außergewöhnlichen Rückstand hinsichtlich der Erledigung des Geschäftsanfalls abzubauen.
22. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Erhebung der Klage des Be-schwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 9. Oktober 2003 und endete mit der am 20. Juli 2007 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer. Somit betrug er mehr als drei Jahre und neun Monate in einem Rechtszug.
A) Zulässigkeit
23. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzu-lässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
24. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens-dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerde-führer (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
25. Der Gerichtshof hat in Fällen, die Fragen aufwerfen, welche dem Gegenstand dieser Rechtssache vergleichbar sind, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Kon-vention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).
26. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auf-fassung, dass die Regierung keinen Sachverhalt oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Insbesondere nimmt der Gerichtshof zwar das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht Berlin angeblich nur vorübergehend überlastet war und Maßnahmen getroffen worden seien, um den Rückstand an anhängigen Fällen im fraglichen Zeitraum abzubauen; er muss aber berücksichtigen, dass es in vorliegendem Fall von der Klageerhebung am 9. Oktober 2003 bis zum 17. Juli 2007 mehr als drei Jahre und neun Monate gedauert hat, ehe eine mündliche Verhandlung in der Sache stattfand. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
Demnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
27. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A) Schaden
28. Der Beschwerdeführer forderte eine gerechte Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden und stellte deren Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs.
29. Die Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine entsprechenden Ansprüche nicht begründet habe.
30. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu der Art und Höhe des von ihm erlittenen materiellen Schadens keine Angaben gemacht und nicht nachgewiesen hat, dass ein solcher Schaden durch die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht entstanden war. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die Übertragung seiner bisher an das Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin geleisteten Rentenbeiträge auf die Luxemburger Rentenkasse insgesamt zu einem höheren Rentenanspruch bei dieser geführt hätte, kann der Gerichtshof keinen Kausalzusammenhang zwischen der festge-stellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen. Er kann ins-besondere nicht darüber spekulieren, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 hinsichtlich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 144, EGMR 2006-...). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.
31. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss, der durch die Fest-stellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wieder gutgemacht wird. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzung und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.000 (dreitausend) Euro zu.
B) Kosten und Auslagen
32. Der Beschwerdeführer verlangte auch den Ersatz von Kosten und Auslagen, die vor den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entstanden sind, und stellte deren Höhe wieder in das Ermessen des Gerichtshofs.
33. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten und Auslagen nicht belegt habe.
34. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tat-sächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die vor den nationalen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen nicht innerhalb der von dem Gerichtshof gesetzten Frist beziffert hat, weist er die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen in diesem Fall zurück.
C) Verzugszinsen
35. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3.
a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten in Bezug auf den immateriellen Schaden 3.000 (dreitausend) Euro zuzüglich gegebenen-falls zu berechnender Steuern zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22. Dezember 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips Stellvertretender Kanzler
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